Gewinnverteilungspolitik
(1) Grundsätze der Gewinnverteilung
Das Unternehmen verfolgt eine Politik der kontinuierlichen und stabilen Gewinnausschüttung. Dabei ist auf angemessene Renditen für die Anleger zu achten, die Kontinuität und Stabilität der Ausschüttung zu gewährleisten und die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Die Gewinnausschüttung berücksichtigt zudem die verfügbaren Mittel des Unternehmens. Die Ausschüttungen dürfen den Umfang der angesammelten ausschüttungsfähigen Gewinne nicht überschreiten und die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht gefährden.
(2) Form der Gewinnverteilung
Unternehmen können Gewinne in bar, in Aktien oder in einer Kombination aus beidem ausschütten. Bei der Dividendenausschüttung haben Bardividenden Vorrang. Ist ein Unternehmen zu Bardividenden berechtigt, muss es diese zur Gewinnausschüttung verwenden.
(3) Die Gesellschaft schüttet den Gewinn im Allgemeinen nach dem Geschäftsjahr aus.
Sind die Voraussetzungen für die Ausschüttung von Bardividenden erfüllt, schüttet das Unternehmen grundsätzlich einmal jährlich Bardividenden aus und kann je nach Kapitalbedarf des Unternehmens auch Zwischengewinne (in bar) ausschütten.
(4) Die spezifischen Bedingungen, das Intervall und die Mindestquote der Bardividenden
● Das Unternehmen schüttet Bardividenden aus, wenn die folgenden spezifischen Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der ausschüttungsfähige Gewinn des Unternehmens für das Jahr (d. h. der Gewinn des Unternehmens nach Steuern nach Ausgleich von Verlusten und Entnahme aus dem Pensionsfonds) ist positiv;
2. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss des Unternehmens.
3. Das Unternehmen plant in den nächsten 12 Monaten keine größeren Investitionsausgaben. Größere Investitionsausgaben umfassen: geplante externe Investitionen, den Erwerb von Vermögenswerten oder anderen Anlagegütern in den nächsten 12 Monaten. Die kumulierten Ausgaben erreichen oder überschreiten 30 % des zuletzt geprüften Nettovermögens des Unternehmens.
● Mindestprozentsatz der Bardividenden
Sofern die oben genannten Bedingungen für die Bardividende erfüllt sind, berücksichtigt der Vorstand des Unternehmens umfassend Faktoren wie die Branchenmerkmale, den Entwicklungsstand, das eigene Geschäftsmodell, die Rentabilität und das Vorliegen größerer Investitionsvorhaben. Die Auszahlung der Bardividende erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen:
1. Berücksichtigung der Unternehmensentwicklungsphase und des Anteils der Bardividende: Befindet sich das Unternehmen in der Reifephase und sind keine größeren Investitionen geplant, sollte der Anteil der Bardividende an der Gewinnausschüttung mindestens 80 % betragen. Befindet sich das Unternehmen in der Reifephase und sind größere Investitionen geplant, sollte der Anteil der Bardividende an der Gewinnausschüttung mindestens 40 % betragen. Befindet sich das Unternehmen in der Wachstumsphase und sind größere Investitionen geplant, sollte der Anteil der Bardividende an der Gewinnausschüttung mindestens 20 % betragen. Ist die Entwicklungsphase des Unternehmens nicht eindeutig zu bestimmen, sind aber größere Investitionen geplant, kann gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes vorgegangen werden.
2. Da sich das Unternehmen derzeit noch in der Wachstumsphase befindet und mit erheblichen Investitionsausgaben zu rechnen ist, sollte der Anteil der Bardividende an der Gewinnausschüttung mindestens 20 % betragen. Der Vorstand des Unternehmens wird die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend der Geschäftsentwicklung und den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes rechtzeitig an die jeweilige Entwicklungsphase des Unternehmens anpassen.
3. Grundsätzlich schüttet das Unternehmen einmal jährlich eine Bardividende aus. Der Vorstand des Unternehmens kann darüber hinaus je nach Rentabilität des Unternehmens auch Zwischendividenden in bar vorschlagen.
(5) Gewinnverteilung auf andere Weise
Wenn das Unternehmen wirtschaftlich gut dasteht, ist der Vorstand der Ansicht, dass der Aktienkurs nicht dem Aktienkapital entspricht und dass dafür nachvollziehbare Gründe wie Unternehmenswachstum und die damit einhergehende Verwässerung des Nettovermögens je Aktie vorliegen. Die Ausschüttung von Aktiendividenden liegt daher im Interesse aller Aktionäre. Unter Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu Bardividenden kann eine Aktiendividende oder eine Gewinnausschüttung in Form einer Kombination aus Bar- und Aktiendividenden vorgeschlagen werden.

